Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Aerochemica Dr. Deppe GmbH

Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

Vertragsabschluss und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Angebote sind hinsichtlich Preises, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung für uns wirksam.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 8 Tagen, ab Rechnungsdatum, rein netto an uns zu leisten. Unsere Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Abweichungen hiervon bedürften der schriftlichen Bestätigung.

(3) Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne besondere Ankündigung alle weiteren Lieferungen zu verweigern, bis der Kunde Vorkasse geleistet hat. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen Aufwendungen ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung aus Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in banküblicher Höhe gefordert werden. Schecks und Wechsel gelten nur als erfüllungshalber, nicht als Erfüllung statt als angenommen.

Versand
Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers, unbeschadet sonstiger Vereinbarungen über Transportkosten und Versicherung. Die Art der Verpackung liegt in unserem Ermessen. Ein Schadensersatzanspruch für mangelhafte Verpackung besteht nicht.

Lieferung
(1) Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern, ist aber an feste Lieferfrist nicht gebunden. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Nimmt der Kunde die Ware nicht an oder er ruft die Ware nicht innerhalb vereinbarter und angemessener Frist ab, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl dem Kunden die Ware zu berechnen und diese unaufgefordert an ihn zu übersenden oder für dessen Rechnung einzulagern. Statt der Ausübung dieses Rechts können wir nach Ablauf einer angemessenen Frist von Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Mängelrügen und Haftung
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nachEintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, sowie Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums der auf den Packungen befindlichen Signierung erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen 2 Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.

(2) Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung des Produkts auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist dies auf den Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Schadenersatz, auch für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den Verkäufer sind ausgeschlossen.

(3) Aerosolformulierungen erarbeiten wir nach bestem Wissen und Gewissen, übernehmen jedoch dafür keine Haftung. Bei Lohnabfüllungen ist eine Haftung bezüglich der Haltbarkeit, Beständigkeit und Lagerfähigkeit des Wirkstoffes bzw. des Aerosolzubehörs ausgeschlossen. Ebenso haften wir nicht für die Sprühbarkeit des Wirkstoffes, sofern dieser zur Abfüllung gestellt wurde. Wir sind nicht zur Kontrolle des Textes von Kundenetiketten verpflichtet und haften in keiner Weise für die darin gemachten Angaben. Allen Lohnabfüllungen liegen unsere Abfüllplätze zugrunde bzw. die auf der Rechnung und Lieferschein gemachten schriftlichen Angaben.

Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) gegen den Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Gegenständen vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf, die dem Verkäufer gehörenden Gegenständen erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts zurückzuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware zurückzuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu verkaufen und/oder zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen. In diesem Fall gilt folgendes:(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus der Veräußerung der Gegenstände entstehenden Forderungen gegen den Kunden des Käufers tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung ist der Käufer ermächtigt, solange er selbst weder insolvenzrechtlich überschuldet noch zahlungsunfähig ist oder zu werden droht. Die Einziehungsermächtigung endet in jedem Fall, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht bei Fälligkeit nachkommt, der Verkäufer den Käufer deswegen eine Zahlungsfrist gesetzt hat und der Käufer die fälligen Forderungen nicht innerhalb der Frist vollständig bezahlt hat.

(d) Der Käufer hat dem Verkäufer vor der Weiterveräußerung die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Er hat auf Verlangen des Verkäufers alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

(e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Kempen. Gerichtsstand für beide Teile ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes auch für Wechsel und Schecksachen ist Krefeld.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Reglung gilt als durch eine solche Reglung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Reglungen am nächsten kommt und wirksam ist.